Statuten und Reglemente

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GEGRÜNDET 1965

Statuten 

I  Name, Sitz und Zweck

Art.   1

 Der Sportfischerverein Sutz-Lattrigen ist ein Verein gemäss Art. 60 ZGB ff mit Sitz in Sutz-Lattrigen.

Er ist Mitglied im Verband Seeländischer Fischereivereine VSF die wiederum beim Bernisch Kantonaler Fischerei Verband BKFV angeschlossen sind und der, im Schweizerischen Fischerei- Verband SFV. Alle drei Verbände sind Beitragspflichtig.

Art.   2

Der Verein hat zum Zweck: die Hebung der Fischerei, die Mehrung des Fischbestandes und die Pflege der Kameradschaft unter den Sportfischern.  Im Weiteren trägt der Verein zum Schutz von See, Ufer und Schilfbestand bei.

Art.   3

Seinen Zweck sucht er zu erreichen:

  1.  durch tatkräftige Unterstützung der Fischereiaufsicht und Bekämpfung der Raubfischerei und des Fischfrevels jeglicher Art.
  2. durch Pflege der Kameradschaft, Veranstaltungen von Vereinsfischen und Zusammenkünften im Sommer und Winter.
  3. Durch jährliche Reinigung und Pflege der Hütte, Vorplatz und des Schiffsstegs.
Art.   4

Der Verein stellt besondere Reglemente auf über:

  1. Bootsteg
  2. Vereinshütte
Art.   5 Vereinsanlässe und sonstige Feste, so wie Regeln werden im Vorstand festgelegt und an der GV genehmigt.

 

II  Organe des Vereins

Art.   6

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren

Der Generalversammlung steht das Recht zu, durch Wahl von Spezialkommissionen die Zahl der Organe zu vermehren.

Art.   7

Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen und zwar im ersten Halbjahr.
Ausserordentlicher weise tritt sie so oft zusammen als die Geschäfte es verlangen. Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich begründet die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt, hat der Vorstand innert Monatsfrist dem Begehren zu entsprechen. Die Einladung zur Generalversammlung, hat schriftlich mit der Angabe der Traktandenliste mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

Art.   8

Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:

  1.  Die Wahl der Vorstandsmitglieder für 2 Jahre, der Delegierten, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie eventuell weitere Organe des Vereins.
  2. Die Wahl des Ersatzrevisors in die Kontrollstelle, bestehend aus Ersatzrevisor, Zweitrevisor und Erstrevisor, für drei Jahre. Der turnusmässig scheidende Erstrevisor kann als Ersatzrevisor für eine zweite Amtsdauer gewählt werden.
  3. Entgegennahme der Berichte des Präsidenten, des Kassiers, der Kontrollstelle, sowie der Delegierten und des Hüttenwartes und allfälliger Spezialkommissionen. Empfehlung zur Dechargen Erteilung an die Vereinsorgane durch einen Revisor.
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge, Genehmigung vom Budget und Inhalte des Tätigkeitsprogramms.
  5. Festsetzung des Kredites des Vorstandes für ausserordentliche Investitionen, der Mietgebühren für die Bootsplätze, sowie Reinigung und Transport der Boote.
  6. Aufnahmen und Austritte sowie Ausschlüsse von den Mitgliedern. Bekanntgabe der Kandidaten und vorstellen derselben.
  7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern sie statutengemäss einberufen wurde. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, der sich in allen übrigen Fällen der Stimmabgabe enthält.
Art.   9

Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsidenten
  2. Vizepräsidenten
  3. Sekretär
  4. Kassier
  5. Hüttenwart
  6. zwei Beisitzern

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, mit Ausnahme des Hüttenwartes, der jedes Jahr zur Wiederwahl steht. Sämtliche Mitglieder sind wieder wählbar. Die Wahl wird derart getroffen, dass in einem Jahr der Präsident und der Kassier sowie ein Beisitzer und im anderen Jahr der Vizepräsident, der Sekretär und ein Beisitzer gewählt wird.

Art. 10

Der Vorstand tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten. Wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen, hat der Präsident innert 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Art. 11

Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich.
Er verfügt über die im Laufe des Jahres freiwerdenden Bootsplätze und setzt deren Preis fest.

Art. 12

 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er führt, mit dem Sekretär und dem Kassier die rechtsgültige Unterschrift je zu Zweien. Er leitet die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen und bereitet die Geschäfte vor. Er prüft die dem Verein gestellten Rechnungen zu Händen des Kassiers. Er verfasst den schriftlichen Jahresbericht und entwirft das Tätigkeitsprogramm für das folgende Jahr.

Art. 13

Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und übernimmt dessen Funktionen, wenn der Präsident verhindert ist.

Art. 14

Der Kassier besorgt das Kassenwesen und die Buchhaltung. Die Jahres- und Vermögensrechnung schliesst er auf den 31. Dezember ab. Die vom Kassier abgelegte Jahresrechnung überweist er zur Prüfung und Berichterstattung an die Kontrollstelle. Die Revision hat mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen. Der Kassier bereitet das Budget für das folgende Jahr, zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung.

Art. 15

Der Sekretär führt das Mitgliederverzeichnis, die Protokolle und erledigt die Korrespondenz.

Art. 16

Der Hüttenwart überwacht den Hüttenbetrieb gemäss Hüttenreglement und erstattet zuhanden der Generalversammlung Bericht.

Art. 17

Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die ihnen vom Kassier überwiesene Jahres und Vermögensrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen und erstatten hierüber an der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Einer der Revisoren beantragt der Generalversammlung Decharge Erteilung an die Vereinsorgane.

Art. 18 Alle übrigen Funktionäre des Vereins, insbesondere die Spezialkommissionen, Delegierten und eventuellen Fischereiaufseher sind gehalten, den Vorstand laufend zu informieren und an der Generalversammlung über ihre Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen.

 

III  Die Mitgliedschaft

Art. 19

Der Verein besteht aus Ehren-, Aktiv-, und Passivmitgliedern.

Art. 20

Als Aktivmitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger und Bürgerin, ab 14 Jahren nach vorhergehender einjähriger Kandidatur aufgenommen werden, sofern Sie/ Er während der Kandidatur aktiv im Verein mitwirkt, damit kund tut unsere Interessen zu vertreten und für die Fischerei und deren Hebung Interesse hat.

Art. 21

 Aktivmitglieder, die sich um die Fischerei oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Mitgliederbeiträgen befreit, haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

Art. 22

Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer ein Interesse an der Vereinstätigkeit bekundet.  Passivmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, bezahlen einen vom Verein festgelegten Passivbeitrag und dürfen an vereinsinternen Anlässen teilnehmen. Sie werden dem VSF, BKFV und SVF (gemäss Statuten des BKFV) nicht gemeldet.

Art. 23

 Aufnahmegesuche und Austritte sind dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Über Aufnahmen und Austritte kann nur die Generalversammlung beschliessen.

Art. 24

 Vereinsmitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber, trotz erfolgter Mahnung, bis 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres nicht nachgekommen sind, scheiden aus dem Sportfischerverein aus. Mitglieder welche sich dem Verein gegenüber negativ verhalten und den Vorstandsbeschlüssen und Statuten zuwiderhandeln, werden vom Vorstand schriftlich verwarnt. Im Wiederholungsfall beantragt der Vorstand der Generalversammlung den Ausschluss aus dem Verein. Der Generalversammlungsbeschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

Art. 25  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen mit Ausnahme allfälliger Darlehen.

 

IV  Vereinsvermögen und Haftung

Art. 26

Das Vereinsvermögen besteht aus:

  1. Bar-, Postcheck- und Bankguthaben und den Wertschriften
  2. dem Grund und Fahrnisbesitz
  3. den übrigen Guthaben
Art. 27 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V  Statutenrevision und Auflösung

Art. 28

 Die vorstehenden Statuten können jederzeit durch Beschluss einer Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden abgeändert werden. Das Traktandum "Statutenrevision" mit der Angabe der abzuändernden Artikel, mit dem neuen Text muss ausdrücklich auf der Traktandenliste der betreffenden Generalversammlung vermerkt sein.

Art. 29

Liegen Anträge bezüglich Auflösung des Vereins vor, so sind sie den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung bekanntzugeben.

Art. 30

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Art. 31

 Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so geht das Vermögen an den zuständigen Regierungsstatthalter über, zur weiteren Verwaltung bis sich wieder ein neuer Sportfischerverein in Sutz-Lattrigen bildet, dem das Vermögen auszuhändigen ist.

Art. 32  Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 17. März 2018 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt worden.

 

Sutz-Lattrigen im März 2018

 

Sportfischerverein Sutz-Lattrigen

  Der Präsident Der Sekretär
  Gerhard Meyer  Lukas Ganzmann

 

REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG UNTERHALT DES BOOTSSTEGES

Art.   1

Die Platzzuteilung erfolgt jährlich an Vereinsmitglieder nach der Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit sofern ein Bootsplatz frei wird.

Art.   2

Für Boote von 2 bis 2,4m Breite stehen folgende Bootsplätze zur Verfügung: 13 – 18 (6 Plätze). Plätze 19 bis 22 maximale Bootsbreite 1,8m.  Einen Zuschlag von 100.- wird den Plätzen 13 – 18 auferlegt und eine Reduktion von 100.- erhalten die Plätzen 19 - 22. Von allen Booten muss eine Kopie des Bootsausweises beim Präsidenten hinterlegt sein. Alle hier nicht erwähnten Bootsplätze, sind für eine Bootsbreite von bis zu 2m zugelassen. Maximale Länge 6m.

Art.   3

Steg und Anbindevorrichtung sind Eigentum des Vereins. Bauliche Veränderungen sind untersagt.

Art.   4

Die Benutzung des Bootssteges erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein lehnt jede Haftung ab.

Art.   5

Die jährliche Miete wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art.   6

Untermiete ist untersagt und im Übrigen darf der Bootsplatz nur vom Berechtigten persönlich benutzt werden.

Art.   7

Wer Anspruch auf einen Platz erhebt, hat dies jeweils bis zur Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zu melden. Nach diesem Datum werden die freien Plätze durch den Vorstand vermietet. Vorrang haben aktive Fischer mit Patent, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung.

Art.   8

Besitzer, deren Boote vernachlässigt sind, werden vom Vorstand schriftlich aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Andernfalls werden die Boote auf Kosten des Halters entfernt.

Art.   9

Vereinsmitglieder, die einen ordentlichen Bootsplatz zugesprochen erhalten, verpflichten sich, an den vom Vorstand angeordneten Unterhaltsarbeiten am Bootssteg und Hafenanlagen aktiv mitzuwirken.

Art. 10

Zugeteilte Bootsplätze sind innerhalb eines Monats nach dem im Jahresprogramm aufgeführten Einwasserungstermin zu belegen, ansonsten werden diese Bootsplätze durch den Vorstand weitervermietet.

Art. 11 Das vorstehende Reglement bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten und ersetzt das alte Reglement vom 18. März 2017. Es wurde an der Generalversammlung vom 17. März 2018 genehmigt und tritt sofort in Kraft.

 

Sutz-Lattrigen im März 2018

 

Sportfischerverein Sutz-Lattrigen

  Der Präsident Der Sekretär
  Gerhard Meyer  Lukas Ganzmann

 

REGLEMENT HÜTTENORDNUNG

Art.   1

Die Hütte kann intern und extern vermietet werden. Interessenten können sich beim Hüttenwart um die Benutzung bewerben. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Mieter die im Reglement „Benutzung und Vermietung der Fischerhütte“ definierten Bedingungen und die Hausordnung erfüllt.

Art.   2

Der Hüttenbetrieb wird in der „Hausordnung“ geregelt. Diese kann durch den Vorstand nach Bedarf korrigiert werden.

Art.   3

Die Vermietung wird im Reglement „Benutzung und Vermietung der Fischerhütte“ geregelt. Änderungen an diesem Reglement werden von der Generalversammlung genehmigt. Hierfür gilt das einfache Mehr.

Art.   4

Die Oberaufsicht über die Fischerhütte und über sämtliche Einrichtungsgegenstände steht dem Vereinsvorstand zu. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.

Art.   5

Verantwortlich für einen reibungslosen Hüttenbetrieb ist der Hüttenwart. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.

Art.   6

Die vorstehenden Reglemente „Hüttenordnung“ und „Benutzung und Vermietung der Fischerhütte“ bilden einen integrierenden Bestandteil der Statuten und ersetzen die alte Regelung vom 18. März 2017. Sie wurden an der Generalversammlung vom 17. März 2018 genehmigt und treten sofort in Kraft.

   

 

Sutz-Lattrigen im März 2018

 

Sportfischerverein Sutz-Lattrigen

  Der Präsident Der Sekretär
  Gerhard Meyer  Lukas Ganzmann